Lithium-Batterien gelten im Transportrecht als Gefahrgut. Eine UN-Zulassung des Behälters alleine rechtfertigt noch nicht alle Anforderungen, um den ADR-konformen Transport von Lithium-Batterien für alle Fälle durchzuführen. Wir empfehlen daher unseren Kunden, sich die entsprechende Fachkunde auf dem Gebiet anzueignen und die zuständigen Mitarbeiter umfangreich zu schulen, damit die Behälter vorschriftsmäßig eingesetzt werden. Dazu zählt die entsprechende Kenntnis zu den offiziellen Verpackungsanweisungen (siehe Tabelle), der Kennzeichnung gemäß ADR und der Transportdurchführung. Dazu gehört auch der bewusste Umgang mit z.B. beschädigten Lithium-Batterien. Werden Transportbehälter gemäß den Gefahrgutvorschriften korrekt verpackt, so können diese in der betrieblichen Praxis in vielen Fällen auch für die Aufbewahrung und Lagerung verwendet werden. Es empfiehlt sich dennoch eine Gefährdungsbeurteilung passend zur Situation vor Ort durchzuführen sowie die Sicherheitsfachkraft des Betriebs und ggf. den Sachversicherer einzubeziehen. Wir bieten Ihnen dazu folgende Produkte an: